Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 419/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 5. (1) Soweit die der Gesellschaft ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt werden, entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 2 Abs. 2 zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaften, die in deren mittelbarem oder unmittelbarem Alleineigentum stehen, und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz) jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse.Paragraph 5, (1) Soweit die der Gesellschaft ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt werden, entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaften, die in deren mittelbarem oder unmittelbarem Alleineigentum stehen, und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz) jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Abs. 1 angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinsen bezogen auf Flächeneinheiten festzulegen. Bei dieser Festsetzung ist auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Finanzen hat bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Absatz eins, angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinsen bezogen auf Flächeneinheiten festzulegen. Bei dieser Festsetzung ist auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Für Räume in den im Abs. 1 angeführten Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines im Abs. 1 angeführten haushaltsleitenden Organs einem eigenen Bedarf gleichzuhalten ist, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Räume in den im Absatz eins, angeführten Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines im Absatz eins, angeführten haushaltsleitenden Organs einem eigenen Bedarf gleichzuhalten ist, gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12078646
Alte Dokumentnummer
N5199221437J