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Art. 1 § 5

Fassungen
18.07.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 518.07.199231.12.2000 BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BIG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 419/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 5, (1) Soweit die der Gesellschaft ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt werden, entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaften, die in deren mittelbarem oder unmittelbarem Alleineigentum stehen, und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz) jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Absatz eins, angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinsen bezogen auf Flächeneinheiten festzulegen. Bei dieser Festsetzung ist auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Für Räume in den im Absatz eins, angeführten Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines im Absatz eins, angeführten haushaltsleitenden Organs einem eigenen Bedarf gleichzuhalten ist, gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007247

Dokumentnummer

NOR12078646

Alte Dokumentnummer

N5199221437J